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Update der Empfehlungen für die Wiederaufnahme des Vereinsbetriebs
Auch Schwimmunterricht in Vereinen erlaubt
Von: Wilfried Bisdorf
Mit der aktuellen CoronaSchVO gab es einige weitere Lockerungen auch für den Schwimmsport. Wie wir in unseren Empfehlungen des SV-NRW vom 28.05. dargestellt haben, konnte man aus den dort gemachten Vorgaben jedoch auch interpretieren, dass der Schwimmunterricht unserer Vereine in Hallenbädern nicht zulässig ist. Die Ausnahme vom Verbot des nicht-kontaktfreien Sportes ist explizit nur für den Sportunterricht der Schulen aufgeführt.
Seitens der Staatskanzlei wurde nun klargestellt, dass „…mit den Änderungen zum 28.05. … auch in Hallenbädern, Spaßbädern usw. jeder Schwimmunterricht (auch außerhalb des Sportunterrichts an Schulen) wieder zulässig (ist).“
Für unsere Vereine bedeutet dies, dass sie in Abstimmung mit den Badbetreibern und entsprechenden Konzepten auch wieder Schwimmunterricht anbieten können. Hierzu verweisen wir nochmal auf unsere Empfehlungen und stehen setens des SV-NRW gerne mit Rat und Tat zu Seite.
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